Satzung

„Feuerwehrkameradschaft Bellin“

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§   1

Name und Sitz

 

§   2

Zweck und Ziel des Vereins

 

§   3

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

 

§   4

Rechte der Mitglieder

 

§   5

Pflichten der Mitglieder

 

§   6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§   7

Organe des Vereins

 

§   8

Mitgliederversammlung

 

§   9

Vorstand

 

§ 10

Schlichtungsverfahren

 

§ 11

Finanzierung des Vereins

 

§ 12

Geschäftsjahr

 

§ 13

Kassenführung und Kassenprüfung

 

§ 14

Satzungsänderung und Auflösung

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.03.2011, der Mitgliederversammlung am 05.01.2012 (Streichung § 5 Punkt 4,) sowie der Mitgliederversammlung am 16.11.2013 wird die „Satzung der Feuerwehrkameradschaft Bellin“ wie folgt geändert:

 

§ 1

Zweck und Ziel des Vereins

 

Der Verein führt den Namen        Feuerwehrkameradschaft Bellin

und hat seinen Sitz in                   17373 Ueckermünde / OT Bellin, Dorfstraße 51a

und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

 

1.

 

Der Verein fördert das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr Bellin und unterstützt diese finanziell und ideell  gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

 

2.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes im Ortsteil Bellin.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

4.

Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstlos, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

5.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.

 

6.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und Erträge aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

 

1.

Mitglied des Vereins können juristische Personen und Körperschaften sowie natürliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, werden.

 

2.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

Stimmt der Vorstand einer Aufnahme nicht zu, trifft die Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Aufnahme, die dann endgültig ist. 

 

3.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Antragstellung und ist bis zum Aufnahmebeschluss des Vorstandes schwebend unwirksam.

 

4.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine gesonderte Ordnung festgelegt.

Der Beitrag ist einmal jährlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Hierfür besteht eine Bringepflicht.

Die Mitgliederversammlung kann für die Zukunft über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheiden.

 

 

§ 4

 

Rechte der Mitglieder

 

1.

Jedes Mitglied ist berechtig, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme,  und kann Anträge stellen.

 

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

1.

Diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereines kollegial zu betätigen;

2.

Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung der Ziele zu wirken;

3.

Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu begleichen;

4.

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.

 

 

§ 6

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a)  schriftliche Austrittserklärung

b)  Ausschluss

c)  Tod

 

2.

Der Austritt soll mit einer Frist von einem Monat erfolgen.

Der Beschluss des Vorstandes und ist bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung schwebend unwirksam. Der Auszuschließende ist anzuhören.

 

3.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

a) die ihm aufgrund der Satzung oder Beschlüssen

der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt;

 

b) durch sein Verhalten die Interessen des Vereins in grober Weise

schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins

gewissenlos verhält;

 

 

4.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Bis zur Bestätigung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung ist diese Entscheidung schwebend unwirksam. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.  

 

5.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten aus dieser Satzung. Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

 

 

§ 7

 

Organe der Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

 

§ 8

 

 

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen mittels Aushang am „schwarzen Brett“ oder schriftlicher Einladung unter Nennung der Tagesordnung einberufen.

2.

Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen.

3.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist innerhalb von vier Wochen ein neuer Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen. Die Mitgliederversammlung ist dann auch beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

4.

Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung erfolgt offen mit Handzeichen. Widerspricht ein Mitglied der offenen Abstimmung, hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

 

5.

Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen erlassen.

 

 6.

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter.

7.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen Gästen einladen. Gästen kann Rederecht eingeräumt werden.

 8.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, was vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen

b) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und weiterer

    Mitglieder des Vorstandes.

c) Wahl der Rechnungsprüfungskommission

d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, 

    Gemeinschaftsleistungen u.a.

e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins (ihre Vereinigung

    mit anderen Vereinen), die Teilauflösung oder die Auflösung

    sowie alle Grundsatzfragen des Vereinsund Anträge

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission sowie Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 9

 

 

Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) einem weiteren Mitglied.

Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bellin ist kraft seines Amtes Beisitzer.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit bis zu zwei weitere Beisitzer berufen. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand.

Die Ausübung mehrerer Funktionen durch eine Person ist nicht zulässig.

Vorstandsmitglieder gemäß Buchstaben a) bis e) dürfen nicht Wehrführer oder Stallvertreter der im § 2 Abs. 1 genannten Freiwilligen Feuerwehr sein.

 

2.

Der Vorstand wird für die Zeit von drei Jahren gewählt.

 

3.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein im Rechtsstreit.

 

4.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

5.

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen, die bei der Erfüllung von Vorstandsaufgaben entstehen, können mit Zustimmung des Vorstandes erstattet werden.

 

6.

Aufgaben des Vorstandes sind:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtung

 

7.

Zur Unterstützung kann der Vorstand Kommissionen bilden.

 

 

§ 10

 

 

Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand ist auf Antrag eine Schlichtungskommission durch den Vorstand zu berufen,  Können Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt werden, kann die Schlichtungskommission einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung anstreben.

 

 

§ 11

 

Finanzen des Vereins

 

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber Dritten aus Beiträgen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden und Stiftungen.

 

 

§ 12

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13

 

Kassenführung und Kassenprüfung

 

1.

Der Kassenwart verwaltet das Konto,  die Kasse und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.

 

2.

Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vorzunehmen. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des Stellvertreters wird für die Zweitunterschrift der Kassenwart ermächtigt.

3.

Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission (RPK) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

4.

Eine Kassenprüfung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die RPK zu erfolgen, zwischenzeitliche Prüfungen können ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Ein Prüfbericht ist zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

 

 

§14

 

Satzungsänderung und Auflösung

 

1.

Beschlüsse, die zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins führen, müssen mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden.

2.

Im Falle der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter zum Liquidator erklärt. Nach Abgeltung berechtigter Forderungen fällt das Vermögen an die Stadt Ueckermünde, das dann zweckgebunden für die Freiwillige Feuerwehr Bellin zu verwenden ist.

Das Protokoll über die Auflösung des Vereins sowie das gesamte Schriftgut sind der Freiwilligen Feuerwehr zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten der Satzung

 

1.

Diese Satzung tritt einen Tag nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die durch die Mitgliederversammlung am 05.01.2012 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

 

Bellin, 16.11.2013